Kinderzulagen 2026: Was dir zusteht (CHF 215/Mt.)
Kinderzulagen 2026: Was dir zusteht (CHF 215/Mt.)
Kinderzulagen gehören zu den wichtigsten finanziellen Entlastungen für Schweizer Familien. Seit dem 1. Januar 2009 regelt das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) die Mindestbeträge schweizweit — doch viele Kantone zahlen mehr. Dieser Ratgeber gibt dir einen vollständigen Überblick über die aktuellen Beträge 2026, die Anspruchsvoraussetzungen, kantonale Unterschiede und Sonderfälle wie Selbständigerwerbende und Geburtszulagen.
Die aktuellen Sätze 2026
Bundesrechtliches Minimum
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) legt folgende Mindestsätze fest:
| Zulagenart | Alter des Kindes | Mindestbetrag/Monat |
|---|---|---|
| Kinderzulage | Geburt bis 16 Jahre | CHF 215 |
| Ausbildungszulage | 16 bis 25 Jahre (in Ausbildung) | CHF 268 |
Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und wurden gegenüber den Vorjahren erhöht (zuvor: CHF 200 bzw. CHF 250). Die nächste Anpassung erfolgt voraussichtlich 2027.
Wichtig: Das sind die Mindestbeträge. Viele Kantone haben höhere Beträge festgelegt. Es lohnt sich, die kantonalen Sätze zu prüfen — besonders wenn du in einem grosszügigen Kanton wohnst oder arbeitest.
Kantonale Unterschiede: Welcher Kanton zahlt mehr?
Die Kantone können die Bundesmindestbeträge erhöhen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Kantone (Stand 2026):
| Kanton | Kinderzulage/Mt. | Ausbildungszulage/Mt. | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Zürich | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Bern | CHF 230 | CHF 290 | Über Minimum |
| Luzern | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Uri | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Schwyz | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Obwalden | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Nidwalden | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Glarus | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Zug | CHF 315 | CHF 368 | Deutlich über Minimum |
| Freiburg | CHF 265 | CHF 325 | Über Minimum |
| Solothurn | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Basel-Stadt | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Basel-Landschaft | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Schaffhausen | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Appenzell Ausserrhoden | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Appenzell Innerrhoden | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| St. Gallen | CHF 230 | CHF 280 | Über Minimum |
| Graubünden | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Aargau | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Thurgau | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Tessin | CHF 215 | CHF 268 | Bundesminimum |
| Waadt | CHF 300 | CHF 400 | Sehr grosszügig |
| Wallis | CHF 305 | CHF 440 | Höchste in der Schweiz |
| Neuenburg | CHF 250 | CHF 300 | Über Minimum |
| Genf | CHF 311 | CHF 415 | Sehr grosszügig |
| Jura | CHF 275 | CHF 325 | Über Minimum |
Bemerkenswert: Die kantonalen Unterschiede sind erheblich. Im Wallis erhältst du CHF 305/Mt. Kinderzulage — fast 50 % mehr als in Kantonen, die nur das Bundesminimum zahlen. Bei der Ausbildungszulage ist der Unterschied noch grösser: CHF 440 (Wallis) vs. CHF 268 (Bundesminimum).
Welcher Kanton ist massgebend?
Massgebend ist grundsätzlich der Kanton, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat — nicht der Wohnkanton. Arbeitest du im Kanton Zug, erhältst du die Zuger Sätze, auch wenn du im Kanton Zürich wohnst. Bei Selbständigen gilt der Kanton, in dem sie der Ausgleichskasse angeschlossen sind.
Anspruchsvoraussetzungen
Wer hat Anspruch auf Kinderzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind und AHV-Beiträge bezahlen — unabhängig von Nationalität, Aufenthaltsstatus oder Pensum.
- Nichterwerbstätige: Personen mit einem steuerbaren Einkommen unter CHF 44'100 pro Jahr, die bei der AHV als nichterwerbstätig gemeldet sind. Der Zulagenbetrag kann reduziert sein.
- Selbständigerwerbende: In allen Kantonen anspruchsberechtigt (seit 2013 schweizweit, zuvor nur in einzelnen Kantonen).
- Arbeitslose: Erhalten Familienzulagen über die Arbeitslosenversicherung.
Für welche Kinder?
Familienzulagen werden bezahlt für:
- Eigene Kinder (eheliche, aussereheliche, adoptierte)
- Stiefkinder (wenn sie im gleichen Haushalt leben)
- Pflegekinder (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Kinder des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin
Ab wann und bis wann?
- Kinderzulage: Ab Geburt bis zum 16. Geburtstag (oder bis 20, wenn das Kind erwerbsunfähig ist)
- Ausbildungszulage: Ab 16 bis max. 25 Jahre, solange das Kind in Ausbildung ist (Lehre, Studium, Zwischenjahr)
- Keine doppelte Zulage: Pro Kind wird nur eine Zulage ausbezahlt, auch wenn beide Eltern arbeiten
Doppelbezug vermeiden: Regeln bei zwei arbeitenden Elternteilen
Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, stellt sich die Frage: Wer bezieht die Kinderzulage? Das Gesetz regelt die Rangfolge (Konkurrenzregeln):
Rangordnung
- Erwerbstätige Person vor nichterwerbstätiger Person
- Person mit Arbeitnehmertätigkeit vor selbständiger Person
- Person im Wohnsitzkanton des Kindes vor Person in anderem Kanton
- Person mit höherem AHV-pflichtigen Einkommen vor Person mit tieferem Einkommen
- Person mit höherem Pensum vor Person mit tieferem Pensum
Differenzzahlung (Ergänzungszahlung)
Wenn der zweitanspruchsberechtigte Elternteil in einem Kanton mit höheren Zulagen arbeitet, hat er oder sie Anspruch auf die Differenz zwischen den beiden kantonalen Sätzen.
Beispiel: Mutter arbeitet im Kanton Zürich (CHF 215/Mt.), Vater arbeitet im Kanton Wallis (CHF 305/Mt.). Die Mutter bezieht die Zulage, weil sie den Erstanspruch hat. Der Vater erhält zusätzlich die Differenz von CHF 90/Mt. über seine Ausgleichskasse.
Geburtszulage: Welche Kantone zahlen extra?
Einige Kantone gewähren eine einmalige Geburtszulage bei der Geburt eines Kindes. Diese wird zusätzlich zur monatlichen Kinderzulage ausbezahlt:
| Kanton | Geburtszulage (einmalig) |
|---|---|
| Freiburg | CHF 1'500 |
| Genf | CHF 2'000 |
| Jura | CHF 1'500 |
| Neuenburg | CHF 1'200 |
| Waadt | CHF 1'500 |
| Wallis | CHF 2'000 |
Zusätzlich zur Geburtszulage gibt es in einigen Kantonen auch eine Adoptionszulage in gleicher Höhe.
Tipp: Die Geburtszulage wird nicht automatisch ausbezahlt. Du musst sie bei deiner Familienausgleichskasse beantragen — am besten gleich nach der Geburt, zusammen mit der Anmeldung für die Kinderzulage.
Wie viel decken Kinderzulagen von den Kita-Kosten?
Eine der häufigsten Fragen: Reichen die Kinderzulagen, um die Kinderbetreuung zu finanzieren? Die kurze Antwort: Nein — aber sie helfen.
Rechenbeispiel
| Bundesminimum | Kanton Wallis | Kanton Genf | |
|---|---|---|---|
| Kinderzulage/Mt. | CHF 215 | CHF 305 | CHF 311 |
| Kita-Kosten 2 Tage/Woche (subventioniert) | CHF 600–800 | CHF 500–700 | CHF 600–900 |
| Deckung durch Kinderzulage | 27–36 % | 44–61 % | 35–52 % |
| Kita-Kosten 3 Tage/Woche (privat) | CHF 1'200–1'800 | CHF 1'000–1'500 | CHF 1'200–1'800 |
| Deckung durch Kinderzulage | 12–18 % | 20–31 % | 17–26 % |
Die Kinderzulagen decken also je nach Kanton und Betreuungsumfang zwischen 12 % und 61 % der Kita-Kosten. Zusammen mit Subventionen und dem Steuerabzug für Betreuungskosten (mehr dazu unter Kinderbetreuung von der Steuer abziehen) lässt sich die finanzielle Belastung aber deutlich reduzieren. Eine vollständige Übersicht über die Kita-Kosten findest du in unserem Ratgeber Kita-Kosten in der Schweiz.
Kinderzulagen für Selbständige
Andere Regeln, gleicher Anspruch
Seit 2013 haben Selbständigerwerbende in allen Kantonen Anspruch auf Familienzulagen. Die Voraussetzungen:
- Du bist bei einer AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/r angemeldet
- Du bezahlst AHV-Beiträge auf dein Einkommen
- Dein AHV-pflichtiges Einkommen beträgt mindestens CHF 7'350 pro Jahr (Stand 2026)
Finanzierung
Bei Arbeitnehmern finanziert der Arbeitgeber die Familienzulagen über die FAK-Beiträge (Familienausgleichskasse). Bei Selbständigen ist es anders:
- Du bezahlst die FAK-Beiträge selbst (ca. 1–3 % des Einkommens, kantonal unterschiedlich)
- Die Familienzulagen werden dir von der Ausgleichskasse ausbezahlt
- Die FAK-Beiträge sind steuerlich absetzbar
Tipp für Selbständige: Prüfe, bei welcher Ausgleichskasse du angeschlossen bist und ob es günstigere Alternativen gibt. Die FAK-Beiträge variieren je nach Kasse. Die Kinderzulage erhältst du unabhängig davon, bei welcher Kasse du bist.
Beantragung: Wo und wie?
Für Arbeitnehmer
- Formular: Fülle das Anmeldeformular für Familienzulagen aus (erhältlich beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse)
- Belege: Geburtsurkunde des Kindes, bei ausländischen Kindern: Aufenthaltsbewilligung, bei Stiefkindern: Nachweis des gemeinsamen Haushalts
- Einreichen: Gib das Formular beim Arbeitgeber ab — dieser leitet es an die Familienausgleichskasse weiter
- Auszahlung: Die Kinderzulage wird zusammen mit dem Lohn ausbezahlt
Für Selbständige
- Formular: Anmeldeformular bei deiner AHV-Ausgleichskasse anfordern
- Belege: Wie oben, plus Nachweis der Selbständigkeit (AHV-Bescheinigung)
- Einreichen: Direkt bei der Ausgleichskasse
- Auszahlung: Vierteljährlich oder monatlich, je nach Kasse
Für Nichterwerbstätige
- Anmeldung: Bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons
- Einkommensnachweis: Steuerbescheinigung (Einkommen unter CHF 44'100/Jahr)
- Auszahlung: Direkt durch die Ausgleichskasse
Kinderzulagen und andere Familienleistungen kombinieren
Die Kinderzulagen sind nur eine von mehreren finanziellen Unterstützungen für Familien. Kombiniere sie mit:
- Subventionen für die Kinderbetreuung — einkommensabhängige Vergünstigungen für Kita und Tagesfamilie. Mehr unter Subventionen für Kinderbetreuung.
- Betreuungsgutscheine — in Kantonen wie Bern und Luzern. Alle Infos unter Betreuungsgutscheine beantragen.
- Steuerabzug für Drittbetreuungskosten (bis CHF 10'100 Bundessteuer). Details unter Kinderbetreuung von der Steuer abziehen.
- Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Tipps unter Krankenkasse für Kinder.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich Kinderzulagen rückwirkend?
Ja, Kinderzulagen können rückwirkend für maximal 5 Jahre beantragt werden. Wenn du vergessen hast, die Zulagen bei Geburt zu beantragen, kannst du sie nachfordern.
Werden Kinderzulagen besteuert?
Ja, Kinderzulagen sind steuerpflichtiges Einkommen. Sie werden zum übrigen Einkommen hinzugerechnet und normal besteuert.
Was passiert bei Stellenwechsel?
Bei einem Stellenwechsel musst du die Kinderzulage beim neuen Arbeitgeber neu beantragen. Stelle sicher, dass es keine Lücke gibt — informiere den neuen Arbeitgeber rechtzeitig.
Bekomme ich Kinderzulagen im Ausland?
Wenn du in der Schweiz arbeitest, aber dein Kind im Ausland lebt (z. B. EU/EFTA), hast du grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen. Es gelten die bilateralen Abkommen. Die Zulage wird ggf. an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst.
Können beide Elternteile Kinderzulagen beziehen?
Nein, pro Kind wird nur eine Zulage ausbezahlt. Der zweitberechtigte Elternteil hat aber Anspruch auf eine allfällige Differenzzahlung, wenn sein Kanton höhere Sätze hat.
Fazit
Kinderzulagen sind eine wichtige Stütze für Familien in der Schweiz. Mit CHF 215/Monat (Bundesminimum) oder bis zu CHF 305/Monat (Kanton Wallis) decken sie zwar nicht die gesamten Kinderkosten, aber zusammen mit Subventionen, Steuerabzügen und Prämienverbilligungen kannst du die finanzielle Belastung deutlich senken. Vergiss nicht, die Zulagen rechtzeitig zu beantragen — und prüfe, ob du Anspruch auf eine Differenzzahlung hast.
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Quellen: Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Informationsstelle AHV/IV, kantonale Familienausgleichskassen. Stand: Februar 2026.
«Switzerland has one of the most expensive childcare systems in the world. Transparency on costs and availability is the first step towards better work-life balance.»
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